Weiterführende Informationen

Ausländische Vertretungen in der Schweiz
Erleichterte Einbürgerung:
Bundesamt für Migration
Sektion Einbürgerungen
Postfach
3003 Bern-Wabern
Telefon 031 322 11 13
Bürgerrecht
Schweizer Bürgerrecht
Das Kind nicht verheirateter Schweizer Eltern erhält das Bürgerrecht der Mutter.
Die Anerkennung vor oder nach der Geburt des Kindes hat auf sein Bürgerrecht keinen Einfluss.
Heiraten die Eltern später, erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht des Vaters und verliert jenes der Mutter.
Ausländische Staatsangehörigkeit
Das Heimatland entscheidet, welche Staatsangehörigkeit das ausländische Kind erwirbt.
Informieren Sie sich bitte direkt bei Ihrer zuständigen Vertretung.
Schweiz/Ausland
Ist die Mutter Schweizerin und der Vater Ausländer, so erhält das Kind das Schweizer Bürgerrecht. Daran ändert sich mit der Anerkennung durch den ausländischen Vater nichts. Das Kind bleibt Schweizer Bürger/Bürgerin.
Ist die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer, so erhält das nach dem Januar 2006 geborene Kind durch die Anerkennung das Schweizer Bürgerrecht des Vaters. Für Kinder, die vor dem 01. Januar 2006 geboren wurden, gibt es die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung. Das Bundesamt für Migration gibt Ihnen dazu gerne weitere Informationen.
Schweizerische und ausländische Staatsangehörigkeit
Die Schweiz akzeptiert den Besitz mehrerer Staatsangehörigkeiten. Die Botschaft oder das Konsulat Ihres weiteren Heimatstaates gibt Ihnen Auskunft, ob die Doppelstaatsangehörigkeit auch in Ihrem Heimatstaat anerkannt wird.