
Merkblätter des Bundes zu den Themen Zivilstand, rechtliche Grundlagen, Heirat , Eheschliessung im Ausland, eingetragene Partnerschaft, Namensführung
Bundesgesetze: Bürgerrecht/ Niederlassung/ Aufenthalt
Heirat und gemeinsame Kinder
Gemeinsame/s bereits anerkannte/s Kind/er
Das/die gemeinsame/n, bereits vom Vater anerkannte/n Kind/er, erhält/erhalten durch die Eheschliessung der Eltern automatisch den vor der Heirat bestimmten gemeinsamen Familiennamen der Eltern und – falls der Vater Schweizer Bürger ist – sein Bürgerrecht.
Gemeinsame/s, noch nicht anerkannte/s Kind/er
Falls der Vater sein/e Kind/er noch nicht anerkannt hat, ist das dem Zivilstandsamt im Zuge des Ehevorbereitungsverfahrens anzuzeigen. Die Anerkennung kann gleichzeitig im Ehevorbereitungsverfahren nachgeholt werden.