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Ausweise / Pass / Identitätskarte
Verzeichnis diplomatische und konsularische Vertretungen in der Schweiz
Merkblatt über die Namensführung bei der Heirat
Namenserklärung vor der Heirat
Das Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt folgende Namensführungen zu:
Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname.
Die Frau erhält mit der Eheschliessung automatisch den Familiennamen des Mannes. Es sind dazu keine besonderen Formalitäten nötig.
Der Name des Mannes ist der gemeinsame Familienname;
die Frau stellt ihren bisherigen Familiennamen voran.
Die Fraut trägt in der Folge einen Doppelfamiliennamen ohne Bindestrich. Für diese Namensführung wird vorgängig der Trauung durch die Verlobten beim Zivilstandsamt eine Erklärung unterzeichnet.
Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname.
Diese Namensführung bedingt ein Gesuch der Brautleute an die Namensänderungsbehörde des Wohnsitzkantons. Der Antrag zur Änderung muss vor der Trauung bewilligt sein; das Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes hält das Formular bereit und erklärt Ihnen das Vorgehen.
Der Name der Frau ist der gemeinsame Familienname;
der Mann stellt seinen bisherigen Familiennamen voran.
Diese Variante der Namensführung bedingt, dass der Antrag der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Braut als Familiennamen führen zu können, bewilligt wurde. Durch Erklärung beim Zivilstandsamt trägt der Mann damit einen Doppelfamiliennamen ohne Bindestrich.
Allianzname
Es besteht die Möglichkeit, einen so genannten Allianznamen zu führen. Dieser Allianzname kann im Pass und in der Identitätskarte eingetragen werden. Die Einwohnerkontrolle Ihres Wohnortes erteilt Ihnen dazu die entsprechenden Auskünfte. Der Allianzname kann in zivilstandsamtlichen Dokumenten nicht aufgeführt werden.
Ausländisches Recht
Sind die Brautleute nicht Schweizer Bürger, ist die Unterstellung des Familiennamens unter das Heimatrecht möglich. Das Zivilstandsamt Ihres Wohnsitzes informiert Sie diesbezüglich gerne.