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Vorsorgeauftrag

Wer infolge eines Unfalles, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selber für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann jede urteilsfähige Privatperson sicherstellen, dass dann jemand anders die notwendigen Angelegenheiten erledigen kann. Vor allem betagte Menschen können so ihren Willen rechtzeitig festhalten und eine nahestehende Person oder Fachstelle zur Regelung ihrer Angelegenheiten für den Fall der Urteilsunfähigkeit beauftragen und ermächtigen. Liegt ein rechtsgültiger Vorsorgeauftrag vor, können sehr oft Massnahmen der KESB, die meist mit zusätzlichem Aufwand und Kosten verbunden sind, vermieden werden.

Ergänzende Informationen in Bezug auf das Verfahren, den Inhalt, der Wirksamkeit und der Validierung erhalten Sie von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB.

Aufbewahrungsort

Wählen Sie den Aufbewahrungsort so, dass Ihr Vorsorgeauftrag im Original im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit der KESB übergeben werden kann. Wichtig ist auch, dass Ihre Angehörigen oder Vertrauenspersonen und Ihr Hausarzt darüber informiert sind, dass Sie einen Vorsorgeauftrag erreichtet haben und wo sich das Original befindet.

  1. Im Kanton Zürich kann der Vorsorgeauftrag bei der KESB hinterlegt werden. Die KESB ist zur Entgegennahme und Aufbewahrung verpflichtet.
  2. Es ist jedoch auch möglich, einen anderen Hinterlegungsort zu wählen (z.B. zu Hause).
  3. Beim Zivilstandsamt kann der Vorsorgeauftrag nicht hinterlegt werden. Das Zivilstandsamt kann auf Wunsch den Aufbewahrungsort im Personenstandsregister vermerken, sodass die Information darüber im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit an die KESB weitergegeben werden kann.

Sie haben einen Vorsorgeauftrag nach Art. 360 ZGB erstellt und möchten den Aufbewahrungsort beim Zivilstandsamt festhalten?

Was macht das Zivilstandsamt?

Falls gewünscht, trägt das Zivilstandsamt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat und den Hinterlegungsort im Personenstandsregister ein. Auf die Datenbank haben schweizweit alle Zivilstandsämter zugriff und jedes Amt kann die eingetragene Information auf Anfrage der KESB bekanntgeben. In diesem Sinn ist das Zivilstandsamt zuständig für:

  • die Eintragung der Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist
  • die Eintragung des Hinterlegungsortes,
  • die Änderung einer Eintragung und
  • die Löschung einer Eintragung

Bedenken Sie dabei, dass diese Beurkundung durch das Zivilstandsamt freiwillig ist. Jede Mutation (Änderung oder Löschung) kommt einer erneuten Beurkundung gleich, welche Kostenfolgen hat. Dies gilt nur schon für die Änderung des Hinterlegungsortes bei einem Wohnsitzwechsel.

Merkblatt

Weitere Informationen zum Vorsorgeaurftrag finden Sie im Merkblatt der KESB zum Vorsorgeauftrag [pdf, 59 KB].