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Infos zur Anerkennung

Sie werden bald Eltern oder sind soeben Eltern geworden und Sie sind nicht miteinander verheiratet? In diesem Fall ist eine Anerkennung nötig, damit das Kindsverhältnis zum Vater entsteht. 

Wir beraten Sie gerne ausführlich über die rechtlichen Folgen der Anerkennung, insbesondere den namens- und bürgerrechtlichen Wirkungen für Ihr Kind und den notwendigen Dokumente für die Anerkennung. 

Bitte vereinbaren Sie mit uns telefonisch unter 052 305 22 22 einen Termin für die Anerkennung. 

Zeitpunkt der Anerkennung

Die Kindesanerkennung kann vor oder nach der Geburt erfolgen. 

Zuständigkeit für die Anerkennung

Schweizer Staatsangehörige können sich für die Anerkennung an jedes beliebige Zivilstandsamt in der Schweiz wenden. 

Ausländische Staatsangehörige wenden sich für die Anerkennung entweder

  • an das Zivilstandsamt am Geburtsort des Kindes,
  • an das Zivilstandsamt am Wohnsitz oder
  • am Schweizer Heimatort der Mutter oder des Vaters.

Voraussetzung für die Anerkennung

  • Nur der leibliche Vater darf sein Kind anerkennen. (Bei nicht leiblichen Kindern besteht die Möglichkeit einer Adoption.)
  • Falls die Mutter des Kinds verheiratet ist, gilt rechtlich der Ehemann als Vater. Die Anerkennung durch den leiblichen Vater kann erst erfolgen, nachdem die Vaterschaft zum Ehemann durch das Gericht aufgehoben wurde.
  • Der leibliche Vater kann ein Kind auch anerkennen, wenn er mit einer anderen Frau verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt.
  • Der Vater, der eine Vaterschaft anerkennen lassen will, muss volljährig und urteilsfähig sein. Ansonsten braucht er die Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung.

Folgen der Anerkennung

  • Durch die Anerkennung entsteht das Kindsverhältnis zwischen Vater und Kind.
  • Es entsteht die gegenseitige Erbberechtigung zwischen Vater und Kind.
  • Der Vater wird gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig.

Merkblätter

Weitere Informationen über die Voraussetzungen und Wirkung der Anerkennung finden Sie im Merkblatt über die Anerkennung [pdf, 86 KB].

Zum Thema Sorgerrecht und Erziehungsgutschriften finden Sie in den folgenden Merkblättern zusätzliche Informationen: