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Namenserklärung volljähriger Personen

Namenserklärung während der bestehenden Ehe 

Personen welche vor 31. Dezember 2012 geheiratet haben und ihren Familiennamen durch Heirat geändert haben, können jederzeit erklären, ihren Ledignamen wieder annehmen zu wollen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ehe noch besteht oder nicht.

Zur Entgegennahme dieser Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die Schweizerische Vertretung zuständig.

Die Wiederannahme eines früheren Ehe- oder Partnerschaftsnamens ist nur durch eine ordentliche Namensänderung möglich. Zuständig dafür ist die kantonale Namensänderungsbehörde des Wohnsitzkantons.

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft

Die Auflösung der Ehe oder eingetragene Partnerschaft hat auf den Familiennamen und auf das Bürgerrecht der Beteiligten keine Auswirkung.

Diejenige Person, welche bei der Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft  ihren Familiennamen geändert hat, kann nach Auflösung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft (Scheidung/Auflösung, Ungültigkeitserklärung, Tod oder Verschollenheit) jederzeit erklären, ihren Ledignamen wieder annehmen zu wollen.

Zur Entgegennahme dieser Namenserklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt und im Ausland die Schweizerische Vertretung zuständig.

Die Wiederannahme eines früheren Ehe- oder Partnerschaftsnamens ist nur durch eine ordentliche Namensänderung möglich. Zuständig dafür ist die kantonale Namensänderungsbehörde des Wohnsitzkantons.

Namenserklärung vor der Heirat

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) lässt bei der Heirat folgende Namensführungen zu:

Jeder Ehegatte behält seinen Namen. Die Brautläute können jedoch auch erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.

Vor der Heirat bestimmen die Brautleute, welchen Namen sie nach der Heirat tragen. Bei einer Heirat in der Schweiz wird die Namenswahl im Ehevorberitungsverfahren besprochen. Wünschen die Brautleute den bisherigen Namen auch nach der Heirat weiterzuführen, muss nichts unternommen werden. Wünschen die Brautleute nach der Heirat einen gemeinsamen Familiennamen, nimmt das Zivilstandsamt die nötige Namenserklärung entgegen. 

Bei einer Heirat im Ausland ist das Ehevorbereitungsverfahren nicht zwingend nötig. Es wird deshalb vor der Heirat keinen Namen festgelegt. Wünschen die Brautleute den bisherigen Namen auch nach der Heirat weiterzuführen, muss nichts unternommen werden. Wünschen die Brautleute nach der Heirat jedoch einen gemeinsamen Familiennamen, müssen sie dafür eine Erklärung abgeben. Diese kann vor der Eheschliessung im Ausland unabhängig eines Ehevorbereitungsverfahrens bei der Schweizer Vertretung oder dem Zivilstandsamt des schweizerischen Wohnortes oder Heimatortes abgegeben werden. 

Damit keine Fristen verpasst werden, empfehlen wir Ihnen, die Auskünfte frühzeitig einzuholen.

Merkblätter

Weitere Informationen über die Namenserklärung finden Sie im Merkblatt über die Namenserklärungen [pdf, 67 KB].