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Zuständig für die Meldung des Todesfalls

Ihr Angehöriger ist Zuhause verstorben

Verstirbt Ihr Angehöriger in seinem eigenen Zuhause sind die nächsten Angehörigen zur Meldung des Todes beim Zivilstandsamt verpflichtet.

  1. Rufen Sie als Erstes den Arzt. Bei Abwesenheit des Hausarztes rufen Sie den Notfallarzt. Der Arzt stellt Ihnen die ärztliche Todesmeldung aus. 
  2. Mit der ärztlichen Todesbescheinigung melden Sie sich möglichst rasch beim Bestattungsamt des Wohnortes Ihres verstorbenen Angehörigen.
    Das Bestattungsamt leitet Ihre Meldung des Todesfalls an das zuständige Zivilstandsamt weiter. 

Sie kümmern sich mit Hilfe des Bestattungsamtes um die Bestattung Ihres Angehörigens. 

Ihr Angehöriger ist im Spital oder Altersheim verstorben

Verstirbt Ihr Angehöriger im Spital oder einen Altersheim, ist die Spital- oder Heimverwaltung zur Meldung des Todesfalls beim zuständigen Zivilstandsamt verpflichtet.

In der Regel erhalten Sie von der Spital- oder Heimverwaltung eine Kopie der ärztlichen Todesbescheinigung, damit Sie beim Bestattungsamt des Wohnorts Ihres verstorbenen Angehörigen die Bestattung regeln können.

Sie kümmern sich mit Hilfe des Bestattungsamtes um die Bestattung Ihres Angehörigens.

Ihr Angehöriger verstirbt bei einem Unfall oder durch Suizid

Bei Unfällen und aussergewähnlichen Todesfällen ist die Polizei zur Meldung des Todesfalls beim zuständigen Zivilstandsamt verpflichtet.

Die Polizei muss nicht nur bei Verkehrsunfällen und Suiziden, sondern auch bei Arbeits-, Haushalts- und anderweitigen Unfällen beigezogen werden.

  1. Rufen Sie die Polizei oder Sanität. Der Notfallarzt wird dann durch die Polizei oder Sanität aufgeboten. 

In der Regel informiert die Polizei auch das Bestattungsamt des Wohnortes Ihres verstorbenen Angehörigen.

Sie kümmern sich mit Hilfe des Bestattungsamtes um die Bestattung Ihres Angehörigens. 

Eine persönliche Vorsprache durch Sie beim Zivilstandsamt Bezirk Andelfingen ZH in Kleinandelfingen ist nicht nötig.