Navigieren in Webseite

gemeinsame elterliche Sorge

Die Kinder stehen bis zu ihrer Volljährigkeit unter der elterlichen Sorge.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, steht das Sorgerecht der Mutter und dem Vater gemeinsam zu.

Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu.

Nicht verheiratete Eltern können die gemeinsame Sorge im Anschluss an die Anerkennung gemeinsam erklären oder zu einem späteren Zeitpunkt bei der zuständigen Kindesschutzbehörde. In dieser erklären sie, dass sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr, die Betreuungsanteile und über die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt haben.

Bei Wohnsitz im Bezirk Andelfingen ZH sind für Informationen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen und das Jugendsekretariat Bezirk Andelfingen zuständig.

Kontaktstellen:

Jugendsekretariat Andelfingen ZH
Landstrasse 36
8450 Andelfingen ZH
043 258 46 11
zentrum-breitenstein@ajb.zh.ch
www.zentrum-breitenstein.ch

Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde
Bezirke Winterthur und Andelfingen
Bahnhofplatz 17
8402 Winterthur
052 267 56 42
kesb@win.ch
www.kesb-wa.ch