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Namen des Kindes

Vornamen

Sie werden bald Eltern oder freuen sich bereits über die Geburt Ihres Kindes und machen sich Gedanken über den Vornamen Ihres Kindes? In der Wahl des Vornamens sind Sie grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden. Das wäre dann der Fall, wenn der Vorname zweifelsfrei dem anderen Geschlecht zugehören oder nicht wirklich den Charakter eines Personennamens aufweisen würde. Dies gilt auch für Sachbegriffe, Ziffern und Symbole oder eine unverhältnismässig hohe Anzahl von Vornamen. In diesen Fällen kann das Zivilstandsamt die Wahl der Eltern zurückweisen.

Der Vorname Ihres Kindes geben Sie bei der Anmeldung der Geburt bekannt und er wird so registriert, wie Sie ihn auf der Geburtsanzeige angeben. Nach der Registrierung der Geburt kann der Vorname nur noch durch eine Namensänderung geändert werden.

Sind die Eltern miteinander verheiratet, bestimmen sie gemeinsam den Vornamen des Kindes. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und üben sie die elterliche Sorge nicht gemeinsam aus, bestimmt die Mutter den Vornamen des Kindes.

Familiennamen

Familiennamen eines Kindes von miteinander verheirateten Eltern

Führen die Eltern einen gemeinsamen Namen, erhält das Kind mit der Geburt diesen Familiennamen.

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Namen erhält das Kind mit der Geburt den Familiennamen, den die Eltern bei der Heirat oder der Geburt des ersten Kindes bestimmt haben. Sie können zwischen den Ledignamen des Vaters oder der Mutter wählen.

Eltern, welche bereits bei der Heirat den Familiennamen ihrer Kinder bestimmt haben, haben bei der Geburt ihres ersten Kindes oder bis zu einem Jahr nach dessen Geburt die Möglichkeit, den bereits bestimmten Familiennamen nochmals zu ändern.
Haben die Eltern bei der Eheschliessung keinen Familiennamen für ihre gemeinsamen Kinder bestimmt, geben sie bei der Geburt ihres ersten Kindes an, welchen ihrer Ledignamen das Kind erhalten soll. Eine nachträgliche Änderung auf den anderen Ledignamen ist nicht mehr möglich.

Familiennamens eines Kindes von nicht miteinander verheirateten Eltern

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und hat vor der Geburt des Kindes keine Anerkennung stattgefunden, erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.

Hat die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt stattgefunden und üben die Eltern die gemeinsame elterliche Sorge aus, können sie erklären, dass ihr Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.

Haben die Eltern bereits ein gemeinsames Kind und haben sie für dieses bereits eine Namenserklärung abgegeben, so erhält jedes weitere Kind den gleichen Namen.

Trägt die Mutter einen durch Heirat oder eingetragene Partnerschaft erworbenen Namen und nicht mehr ihren Ledignamen und wünschen die Eltern den aktuellen Familiennamen der Mutter als Familiennamen des Kindes, ist dies nur mit einer ordentlichen Namensänderung möglich. Zuständig dafür ist die kantonale Namensänderungsbehörde des Wohnsitzkantons.

Familiennamen eines Kindes nach ausländischem Recht

Besitzt das Kind die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht, kann die Namensgebung des Heimatlandes berücksichtigt werden. Das Zivilstandsamt des vorgesehenen Geburtsortes informiert Sie diesbezüglich gerne.

FAmliennamen eines Kindes wenn Eltern erst nach der Geburt heiraten

Heiraten die Eltern des gemeinsamen Kindes nach der Geburt und entscheiden sich die Eltern für einen gemeinsamen Namen, erwirbt das Kind von Gesetzes wegen den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern. Führen die Eltern auch nach der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen, so entscheiden Sie, welchen ihrer Ledignamen ihre gemeinsamen Kinder nach der Heirat tragen sollen.

Kinder, welche älter als 12 Jahre sind, müssen einer Änderung ihres Familiennamens zustimmen.