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Umwandlung der Partnerschaft in eine Ehe

Sie wollen Ihre bestehenden Partnerschaften in die Ehe umgewandeln? Dies können Sie bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz. 

Wir beraten Sie gerne über die verschiedenen Möglichkeiten bei der Umwandlung. Da jedes Paar einen individullen Hintergrund hat, benötigen wir für eine umfassende Beratung viele Informationen von Ihnen, bitten zögern Sie nicht uns anzurufen: 052 305 22 22

Hier finden Sie die wichtigesten Infos zusammengefasst:

Art der Umwandlung

Bei der Umwandlung haben Sie die Wahl zwischen:

  • Umwandlung ohne Zeremonie in einfachem Rahmen, ohne Zeugen und Gäste in den Räumlichkeiten des Zivilstandsamtes
  • Umwandlung mit Zeremonie inkl. Zeugen und Gäste in einem unserer Traulokale im Bezirk

Es ist ebenfalls möglich anstelle einer Umwandlung eine Eheschliessung durchzuführen. Dies hat rechtlich andere Auswirkungen auf die Berechnung der Dauer der Ehe. Z.B. bei der erleichterten Einbürgerung. Bei der Umwandlung wird die Dauer Ihrer Partnerschaft für eine erleichterte Einbürgerung angerechnet. Gehen Sie jedoch eine neue Ehe ein, wird die Dauer der Partnerschaft nicht angerechnet. Mögliche weitere Auswirkung wie z.B. auf ein Pensionskassensplitting sind mit den zuständigen Stellen zu klären.

Zuständigkeit für die Umwandlung Ihrer eingetragenen Partnerschaft

Sie können sich für die Umwandlung Ihrer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe an jedes beliebige Zivilstandsamt in der Schweiz wenden. 

Voraussetzungen

  • Die eingetragene Partnerschaft ist vor dem 1. Juli 2022 im Personenstandsregister beurkundet worden.
  • Die eingetragene Partnerschaft ist nicht aufgelöst worden.

Kosten

ART DER DIENSTLEISTUNG   KOSTEN IN CHF
Grundgebühr für die Umwandlung   75.00
Zuschläge für zeremonielle Umwandlungen    
im Schloss Andelfingen Mittwoch - Freitag 75.00
  Samstag 150.00
im Schloss Laufen inkl. Miete Mittwoch - Freitag 375.00
auf der Musikinsel Rheinau inkl. Miete Mittwoch - Freitag 375.00
Bestätigung der Umwandlung   30.00

Die Gebühren für die Umwandlung werden in der eidg. Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV) geregelt.