Navigieren in Webseite

Namenserklärung minderjähriger Personen

Namen des Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, so muss eine Anerkennung beim Zivilstandsamt gemacht werden. Erst nach der Vaterschaftsanerkennung gilt der Vater rechtlich als Vater des Kindes und wird in der Geburtsurkunde des Kindes als Vater aufgeführt. 

Um dem Kind den ledigen Familiennamen des Vaters geben zu können, muss zusätzlich zur Anerkennung die gemeinsame elterliche Sorge vereinbart werden.

Sofern Sie die Anerkennung sowie die gemeinsame elterliche Sorge bereits vor der Geburt des Kindes gemacht haben, können Sie dem Kind bei der Registrierung der Geburt den ledigen Familiennamen des Vaters geben. Den gewünschten Vor- und Familiennamen des Kindes geben Sie im Spital auf der Namenskarte an.

Erfolgt die Anerkennung erst nach der Geburt des Kindes, können die Eltern nachträglich erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll. Hierfür ist eine Namenserklärung beim Zivilstandsamt notwendig. Kinder ab 12 Jahren müssen ihre persönliche Zustimmung geben.

Name des Kindes miteinander verheirateter Eltern

Haben die Eltern bei der Heirat keinen gemeinsamen Familiennamen gewählt und bestimmt, welchen ihrer Ledignamen ihre zukünftigen Kinder tragen sollen, so können sie ein einziges Mal innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes erklären, dass dieses den Ledignamen des anderen Elternteils tragen soll.

Hierfür ist eine Namenserklärung beim Zivilstandsamt notwendig.

Merkblätter

Weitere Informationen über die Namenserklärung finden Sie im Merkblatt über die Namenserklärung [pdf, 67 KB].